Angelschein
Angelschein Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein brauchst du ab 14 einen Fischereischein mit bezahlter Fischereiabgabe, dafür Praxistag und Prüfung. Ohne Prüfung geht der Urlauberfischereischein für 28 Tage, Kinder unter 14 angeln mit einem volljährigen Scheininhaber.
Geprüft am 13.10.2026 an amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
- Eigener Schein ab
- 12 Jahren
- Pflicht ab
- 14 Jahren
- Ohne Prüfung
- Urlauberfischereischein, für alle
- Kinder ohne Schein
- bis 13 Jahre, in Begleitung
So bekommst du den Angelschein in Schleswig-Holstein
- VorbereitenKein Pflicht-Lehrgang, aber seit 01.10.2025 ein Pflicht-Praxistag als Zulassungsvoraussetzung (tierschutzgerechtes Anlanden, Betäuben und Töten, Angelgerät). Digitale Lerninhalte dürfen den Praxistag nur ergänzen, nicht ersetzen. Für die Theorie empfiehlt die Oberste Fischereibehörde einen Vorbereitungslehrgang bei einem der beiden beauftragten Verbände oder bei einem privaten Onlineanbieter; ein Online-Kurs ist also als Vorbereitung möglich. Stundenzahl des Praxistags steht nicht im Ausbildungsplan.Quelle: Landesportal SH 'Fischereischeinprüfung' (Stand 18.02.2026)
- Prüfung ablegenAnmeldung zur Fischereischeinprüfung ab 12 Jahren. Den Fischereischein gibt es ab dem vollendeten 12. Lebensjahr nach bestandener Prüfung, Pflicht ist er ab 14.Quelle: FIM-Leistung 99042003031000 'Fischerprüfung Abnahme' (Quellredaktion Schleswig-Holstein), Schriftlich, 60 Multiple-Choice-Fragen (10 je Fach, je 3 Antworten, eine richtig) aus sechs Fächern: Allgemeine und Spezielle Fischkunde, Hege- und Gewässerkunde, Gerätekunde, Tier-, Natur- und Umweltschutz, Fischerei- und Tierschutzrecht. Bestanden mit mindestens 45 richtigen Antworten und mindestens 6 je Fach. Bearbeitungszeit laut LAV SH 90 Minuten; die FIM-Leistungsbeschreibung nennt 'ca. eine Stunde'. Der praktische Teil ist der vorgeschaltete Praxistag, keine praktische Prüfung.Quelle: LAV SH 'Fischereischeinprüfungen' (vom Land beauftragter Prüfverband), abgerufen 2026-10-1Die Landesregierung hat zwei Verbände der Angelfischerei mit der Prüfung beauftragt; geprüft wird vor Ort bei deren Orts- oder Kreisgruppen. Anmeldung beim Lehrgangsleiter laut regionaler Terminübersicht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin (LAV SH). Ergebnisbescheid kommt per Post.Quelle: Landesportal SH 'Fischereischeinprüfung' (Stand 18.02.2026)50 Euro für Erwachsene, 30 Euro unter 18 Jahren. Die Gebühr steht im Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Tarifstelle 7.2.2.6 (Fischereischeinprüfung, seit der Änderung vom 3. Juni 2026 mit Übergabe eines Zugangscodes zur Beantragung des Fischereischeins); die Beträge blieben dabei unverändert. Die Gebühr steht dem beliehenen Fischereiverband zu, der die Prüfung abnimmt (§ 6 Abs. 7 LFischG-DVO). Der Prüfverband LAV SH nennt dieselben Beträge. Die ältere FIM-Angabe 25/15 Euro ist überholt.Quelle: Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung vom 3. Juni 2026, GVOBl. S
- Fischereischein beantragenAntrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Amt, Stadt, ggf. Hafenamt) oder online; erteilt wird der Schein von der oberen Fischereibehörde. Berufsfischer: obere Fischereibehörde.Quelle: verwaltung.bund.de Leistung 99042001012000 SHAusstellung online 18 Euro, bei der Behörde 30 Euro (verwaltung.bund.de). Das Landesportal nennt 30 Euro Verwaltungsgebühr für Ausstellung neu, Ersatz oder Digitalisierung, ohne den Online-Tarif zu erwähnen.Quelle: verwaltung.bund.de Leistung 99042001012000 SHAuf Lebenszeit, aber nur gültig zusammen mit dem Nachweis der bezahlten Fischereiabgabe. Neue Scheine haben kein Passbild, deshalb ab 16 Jahren amtlichen Lichtbildausweis mitführen; Nachweise dürfen digital auf dem Smartphone mitgeführt werden. Alte Papierscheine gelten zum Angeln längstens bis 31.12.2030.Quelle: LFischG SH § 26 Abs. 1 und 3
- Fischereiabgabe zahlenFischereiabgabe ab dem vollendeten 12. Lebensjahr je Kalenderjahr, seit 01.01.2026 18 Euro. Online 20 Euro pro Jahr (inkl. 2 Euro Landesgebühr; 40/60/80/100 Euro für 2 bis 5 Jahre), vor Ort bei Ordnungsbehörde oder Außenstelle der Fischereiaufsicht 28 Euro pro Jahr (48/68/88/108 Euro). Befreit ist, wer nach § 26 Abs. 2 LFischG keinen Schein braucht, etwa Kinder unter 14 mit Aufsicht oder Angeln in Teichwirtschaften. Beim Urlauberfischereischein ist die Abgabe enthalten. Private Abgabemarken-Verkaufsstellen gibt es seit 30.09.2025 grundsätzlich nicht mehr.Quelle: LFischG SH § 29 Abs. 1 und 2
- Erlaubnis für das Gewässer holenDer Fischereischein allein reicht fast nie: Für das Gewässer brauchst du zusätzlich eine Angelkarte oder einen Erlaubnisschein vom Verein, Pächter oder Eigentümer.Gewässerverzeichnisse je Bundesland
Ohne Prüfung, Kinder, Angelteich
Ohne Prüfung: Urlauber und Gäste
Urlauberfischereischein ohne Prüfung: Personen ohne Fischereischein werden auf Antrag für höchstens 28 aufeinanderfolgende Kalendertage von der Fischereischeinpflicht ausgenommen; bis zu zweimal je Kalenderjahr erteilbar. Erteilung durch die obere Fischereibehörde im elektronischen Verfahren, Antrag auch bei der örtlichen Ordnungsbehörde; ein Merkblatt muss als gelesen bestätigt werden (§ 5 Abs. 1 LFischG-DVO, Rahmen in § 26 Abs. 5 LFischG). Eine Wohnsitzvoraussetzung steht nicht im Verordnungstext. Kosten ab 01.01.2026 laut Landesportal: online 38 Euro, vor Ort 50 Euro, Verlängerung online 18 Euro, vor Ort 30 Euro; verwaltung.bund.de schlüsselt online 18 Euro Fischereiabgabe plus 20 Euro Gebühr auf. Mindestalter 12 Jahre laut verwaltung.bund.de.
Gesetzestext: LFischG-DVO § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1
Kinder und Jugendliche
Unter 14 Jahren ist kein Fischereischein nötig, wenn mit der Handangel unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein geangelt wird (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 LFischG); dann auch keine Fischereiabgabe (§ 29 Abs. 2). Eigener Fischereischein ab vollendetem 12. Lebensjahr nach bestandener Fischereischeinprüfung, auf Lebenszeit (§ 26 Abs. 3). Ab 16 Jahren zusätzlich amtlichen Lichtbildausweis mitführen (§ 26 Abs. 1). Einen gesonderten Jugendfischereischein sieht das LFischG nicht vor (kein entsprechender Paragraf gefunden).
Gesetzestext: LFischG SH § 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3
Angelteich und Teichanlage
Kein Fischereischein nötig in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung und in privaten Kleingewässern (stehende Gewässer am Haus, Hof oder Betrieb bis 0,5 ha ohne Verbindung zu offenen Gewässern) nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LFischG. Zusätzlich nach § 5 Abs. 4 LFischG-DVO kein Schein für das Angeln mit der Handangel an einem gewerblich zur Freizeitfischerei betriebenen geschlossenen Gewässer (Angelteich); der Anbieter muss eine Aufsicht stellen (Fischereischeininhaber oder Fischwirt, mindestens 18 Jahre), die Tierschutz, Schonzeiten und Mindestmaße sicherstellt. Wer nach § 26 Abs. 2 LFischG keinen Schein braucht, ist auch von der Fischereiabgabe befreit (§ 29 Abs. 2 LFischG). Eine Gewässererlaubnis des Betreibers ist davon unabhängig.
Gesetzestext: LFischG SH § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 2 Abs. 4, § 29 Abs. 2
Kurz gefragt
Kann ich den Angelschein in Schleswig-Holstein online machen?
Online geht: Vorbereitung (privater Onlinekurs zulässig), Antrag auf den Fischereischein nach bestandener Prüfung und Ersatz (Servicekonto Plus mit eID), Fischereiabgabe und Urlauberfischereischein, jeweils über Gemeinsam Online mit Kreditkarte. Nicht online: Praxistag und Prüfung (vor Ort) sowie die Umschreibung alter Papierscheine (nur bei der Behörde). Portale: Fischereischein https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=FISCHAUSST&location=010020000000, Urlauberfischereischein https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=URLFISCGV&location=010020000000, Fischereiabgabe https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry?id=FISCHABZAH&location=010020000000
Angelschein in Schleswig-Holstein verloren: was tun?
Ersatz bei der örtlichen Ordnungsbehörde für 30 Euro; für Scheine, die ab 01.10.2025 ausgestellt wurden, geht die Ersatzausstellung auch online mit Zugangscode oder Identifikationsnummer des Scheins. Das Prüfungszeugnis aufbewahren, es dient bei Verlust als Nachweis.
Gilt in Schleswig-Holstein ein Angelschein aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland?
Prüfungen aller deutschen Länder und vergleichbare Prüfungen aus EU-Staaten werden anerkannt, vergleichbare Fischereischeine anderer Länder gelten vollumfänglich (bei Umzug nach SH Umschreibung, wenn die Sicherheitsmerkmale fehlen). Die Fischereiabgabe ist in SH trotzdem zu zahlen. Gäste ohne Schein nutzen den Urlauberfischereischein. Umgekehrt wird die SH-Prüfung laut FIM nicht in allen Ländern anerkannt.
Quelle: Landesportal SH 'Fischereischeinprüfung' (Stand 18.02.2026) und 'Fischerei' (Stand 16.03.2
Gibt es die Prüfungsfragen für Schleswig-Holstein zum Üben?
Ja, öffentlich: bundeseinheitlicher Fragenkatalog (Stand Oktober 2023) plus landesspezifische Fragen (Stand Januar 2026) als PDF; seit 01.01.2026 wird nur noch mit den neuen Fragen geprüft. Die Fragen dürfen laut Land frei verwendet werden. Eine Fassung in Leichter Sprache gibt es ebenfalls.
Quelle: Landesportal SH, Download 'Prüfungsfragen Fischereischein neu' (Seite Stand 06.02.2026), P
Prüfungsdauer: LAV 90 Minuten gegen FIM ca. eine Stunde. Name des zweiten beauftragten Prüfverbands steht nicht auf der Landesseite. Stundenzahl des Praxistags nicht amtlich genannt. Wohnsitz: verwaltung.bund.de verlangt Hauptwohnsitz in SH oder im Ausland, die Gesetzesänderung 2025 hebt die Bindung an die Hauptwohnung laut Änderungstext auf; Verhältnis offen. Mehrjährige Abgabe: Landesportal bis 5 Jahre, § 29 Abs. 1 LFischG bis 4 Jahre im Voraus. Mindestalter 12 für den Urlauberschein nur aus verwaltung.bund.de. Die juris-Fassung von LFischG und LFischG-DVO war heute per Abruf nicht lesbar, Normzitate stammen aus der Prüfung vom 10.10.2026.
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Weiter geht es
- Angeln ohne Angelschein in Schleswig-Holstein
- Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein
- Vereins- und DAV-Gewässer zum Angeln
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- Vom Boot aus angeln? Welcher Bootsführerschein für welches Boot
Andere Bundesländer
Quellen (8)
- FIM-Leistung 99042003031000 'Fischerprüfung Abnahme' (Quellredaktion Schleswig-Holstein), abgerufen 2026-10-13Abgerufen 13.10.2026
- Landesportal SH 'Fischereischeinprüfung' (Stand 18.02.2026)Abgerufen 13.10.2026
- LAV SH 'Fischereischeinprüfungen' (vom Land beauftragter Prüfverband), abgerufen 2026-10-13Abgerufen 13.10.2026
- Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung vom 3. Juni 2026, GVOBl. Schl.-H. Nr. 59 vom 2Abgerufen 13.10.2026
- Landesportal SH, Download 'Prüfungsfragen Fischereischein neu' (Seite Stand 06.02.2026), PDF-TitelzeileAbgerufen 13.10.2026
- Landesportal SH 'Fischerei' (Stand 16.03.2026)Abgerufen 13.10.2026
- verwaltung.bund.de Leistung 99042001012000 SHAbgerufen 13.10.2026
- LFischG SH § 26 Abs. 1 und 3Abgerufen 13.10.2026
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