Recht und Praxis
Catch and Release: was in Deutschland erlaubt ist
Zurücksetzen nach Tierschutzgesetz und Landesfischereirecht, je Bundesland mit Paragraf und Fassung, dazu Nachbarländer und schonendes Zurücksetzen.
- Kein bundesweites Verbot Das Tierschutzgesetz verlangt einen vernünftigen Grund, bewertet wird im Einzelfall.
- Ausdrücklich verboten in Hessen und im Saarland. In Thüringen müssen zulässig gefangene Fische getötet werden, in Berlin ist Zurücksetzen nur fürs Foto verboten.
- Überall Pflicht Untermaßige und geschonte Fische gehören sofort schonend zurück.
Je Bundesland
- BWBaden-Württembergkeine
- BYBayernkeine
- BEBerlinteilweise
- BBBrandenburgkeine
- HBBremenkeine
- HHHamburgkeine
- HEHessenverboten
- MVMecklenburg-Vorpommernkeine
- NINiedersachsenkeine
- NWNordrhein-Westfalenkeine
- RPRheinland-Pfalzkeine
- SLSaarlandverboten
- SNSachsenkeine
- STSachsen-Anhaltkeine
- SHSchleswig-Holsteinkeine
- THThüringentöten Pflicht
Baden-Württemberg
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische und Krebse müssen unverzüglich sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind (§ 1 Abs. 4). Nicht einheimische Arten ohne Schonmaß und Schonzeit müssen angelandet werden und dürfen nicht zurück (§ 2 Anlandepflicht). Eine Setzkescher-Regel und ein ausdrückliches Catch-and-Release-Verbot wurden in der LFischVO nicht gefunden. Bodensee mit eigenen Verordnungen, hier nicht geprüft.
§ 1 Abs. 4, § 2 LFischVO BW, Fassung LFischVO vom 3. April 1998 (GBl. 1998, 252), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 20); aktuelle Gesamtausgabe, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Bayern
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich und sorgfältig in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen (§ 11 Abs. 6). Maßige Fische und Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts nur wieder ausgesetzt werden, wenn es dem Hegeziel dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten Arten; Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden (§ 11 Abs. 8). Setzkescher nur hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien, Hältern so kurz wie möglich, gehälterte Fische nicht zurücksetzen (§ 20).
§ 11 Abs. 6 und 8, § 20 AVBayFiG, Fassung AVBayFiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270), BayRS 793-3-L, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. S. 126); Text von § 11 und § 20 gilt ab 01.06.2025, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Berlin
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; nicht überlebensfähige sind sofort zu töten und ebenfalls ins Fanggewässer zurückzusetzen, Mitnehmen oder Verwerten ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 und 2). Verboten ist das Fangen und Zurücksetzen mit dem ausschließlichen Ziel, Maße oder äußere Merkmale zu dokumentieren (§ 9 Abs. 3); nicht heimische und gebietsfremde Arten dürfen nicht zurück (§ 9 Abs. 4). Mit der Handangel gefangene Fische nur im Setzkescher und längstens bis zum Ende des Fangtages hältern, gehälterte Fische nicht zurücksetzen (§ 14 Abs. 2 und 4).
§ 9 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 2 und 4 LFischO Berlin, Fassung Berliner Landesfischereiordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 700), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.10.2025 (GVBl. S. 551); § 9 und § 14 gültig ab 21.11.2025, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Brandenburg
Untermaßige oder in der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; hat der Fisch den Haken tief geschluckt, ist vorher die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1). Hältern höchstens bis zum Ende des Fangtages, Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse ausgenommen (§ 11 Abs. 2); gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden (§ 11 Abs. 4). Ein ausdrückliches Catch-and-Release-Verbot wurde nicht gefunden.
§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 4 BbgFischO, Fassung Fischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. November 1997 (GVBl. II/97, [Nr. 34], S. 867), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2026 (GVBl. II/26, [Nr. 39]), geprüft 2026-10-23 · Normtext
Bremen
Lebend gefangene Fische, deren Entnahme verboten ist, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen; nicht mehr lebensfähige Fische sind vorher tierschutzgerecht zu töten und unschädlich zu beseitigen (§ 5 Abs. 1). Tote Fische dürfen nicht ins Gewässer eingebracht oder am Gewässer liegen gelassen werden (§ 5 Abs. 2). Eine Setzkescher-Regel oder ein Catch-and-Release-Verbot wurde in der Verordnung nicht gefunden.
§ 5 Abs. 1 und 2 Bremische Binnenfischereiverordnung, Fassung Bremische Binnenfischereiverordnung vom 30. September 2011 (Brem.GBl. S. 410); im Transparenzportal keine spätere Änderung ausgewiesen, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Hamburg
Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten, das Hältern ist außer bei der Hamenfischerei und im Rahmen von Hegemaßnahmen verboten (§ 15 Abs. 2 HmbFAnG). Geschützte Arten sowie Fische außerhalb des Entnahmefensters oder in der Schonzeit sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder einzusetzen, außer sie sind so verletzt, dass ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist (§§ 6 bis 8 HmbFAnGDVO). Für die Arten der Anlage 1 gilt ein Entnahmefenster mit unterem und oberem Maß (§ 7). Angel-Guides müssen in ihrem Konzept auf gezieltes Fangen und Zurücksetzen verzichten (§ 5).
§ 15 Abs. 2 HmbFAnG; §§ 5 bis 8 HmbFAnGDVO, Fassung HmbFAnG vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. 2019, 142), § 15 gültig ab 01.06.2019; HmbFAnGDVO vom 4. Juni 2019 (HmbGVBl. 2019, 169), letzte berücksichtigte Änderung Verordnung vom 1. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 88), geprüft 2026-10-23 · Normtext
Hessen
Catch and Release ist ausdrücklich verboten: Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangenen Fische vorsieht (§ 14 Abs. 6). Ohne vernünftigen Grund darf ein Fisch nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden, gebietsfremde invasive Arten nie (§ 14 Abs. 3); als vernünftigen Grund für die Entnahme nennt § 14 Abs. 2 insbesondere Nahrungszwecke. Geschonte oder untermaßige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen, wenn mit ihrem Verenden zu rechnen ist, zu töten und zu vergraben (§ 2 Abs. 3). Setzkescher längstens bis zum Ablauf des Fangtages, gehälterte Fische nicht zurücksetzen (§ 10 Abs. 1).
§ 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, 3 und 6 HFischV, Fassung Hessische Fischereiverordnung vom 14. April 2023 (GVBl. 2023 S. 318), gültig bis 31.12.2030, letzte berücksichtigte Änderung Artikel 37 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), geprüft 2026-10-23 · Normtext
Mecklenburg-Vorpommern
Geschützte, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen (§ 6 Abs. 1 BiFVO M-V). Eine Setzkescher-Regel oder ein Catch-and-Release-Verbot wurde in der Binnenfischereiverordnung nicht gefunden; die Küstenfischereiverordnung wurde dafür nicht geprüft.
§ 6 Abs. 1 BiFVO M-V, Fassung Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V 2005, 423), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59); § 6 gültig ab 01.09.2005, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Niedersachsen
Noch lebensfähige Fische geschützter Arten, untermaßige oder in der Artenschonzeit gefangene sind unverzüglich wieder einzusetzen, tote oder nicht mehr lebensfähige unverzüglich unschädlich zu beseitigen (§ 5 Abs. 1 BiFischO, so beschrieben in der Bußgeldnorm § 13 Nr. 2 und 3; der Wortlaut von § 5 ließ sich im Portal nicht vollständig laden). Eine Setzkescher-Regel oder ein Catch-and-Release-Verbot wurde in der BiFischO nicht gefunden.
§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 13 Nr. 2 und 3 BiFischO, Fassung Binnenfischereiordnung vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475), geprüft 2026-10-23 · Normtext
Nordrhein-Westfalen
Während der Schonzeit oder untermaßig lebend gefangene Fische sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen; ist mit ihrem Eingehen zu rechnen, sind sie zu töten und zu vergraben, sofern keine andere Beseitigung vorgeschrieben ist; ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden (§ 4 Abs. 1). Eine Setzkescher-Regel oder ein Catch-and-Release-Verbot wurde in der LFischVO nicht gefunden. Zur Rechtsprechung aus NRW siehe den Abschnitt Deutschland.
§ 4 Abs. 1 LFischVO NRW, Fassung Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. 2010 S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 03.07.2026; § 4 zuletzt geändert mit Wirkung vom 31.12.2017, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Rheinland-Pfalz
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht zurückzusetzen (§ 23 Abs. 1). Für Fische, die nicht zu den in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannten Arten zählen, besteht eine Anlandeverpflichtung (§ 21). Setzkescher mindestens 3,5 m lang, Ringdurchmesser 50 cm, aus Textilien, Drahtsetzkescher verboten (§ 26). Ein ausdrückliches Catch-and-Release-Verbot wurde nicht gefunden.
§ 21, § 23 Abs. 1, § 26 Landesfischereiordnung RP, Fassung Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. 1985, 241), letzte berücksichtigte Änderung Artikel 2 der Verordnung vom 11.02.2026 (GVBl. S. 44, 50); § 23 in der Fassung ab 01.10.2001, § 26 ab 13.05.2021, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Saarland
Catch and Release ist ausdrücklich verboten: Fischen mit der Handangel, das von vornherein auf das Zurücksetzen gefangener Fische ausgerichtet ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 6). Untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische sind unverzüglich sorgfältig zurückzusetzen; invasive Arten ohne Schonmaß und Schonzeit müssen angelandet werden (§ 7). Im Setzkescher nur Fische für Verzehr oder Umbesatz, Zurücksetzen unzulässig, knotenfrei, mindestens 3,50 m lang (§ 8).
§ 7, § 8, § 10 Abs. 1 Nr. 6 LFO Saarland, Fassung Landesfischereiordnung vom 5. Februar 2020 (Amtsbl. I 2020, 132), gültig ab 28.02.2020, letzte berücksichtigte Änderung Artikel 167 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), geprüft 2026-10-23 · Normtext
Sachsen
Unbeabsichtigt in der Schonzeit oder unter dem Schonmaß gefangene Fische sind unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG). Inhaber eines Erlaubnisscheins dürfen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen, in dem sie gefangen wurden; Arten der Unionsliste invasiver Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden (§ 12 Abs. 2 und 3 SächsFischVO). Hälterung nur in Vorrichtungen, die vermeidbare Beeinträchtigungen ausschließen, mit ausreichend Sauerstoff und auf das erforderliche Maß beschränkt (§ 16 SächsFischVO). Ein ausdrückliches Catch-and-Release-Verbot wurde nicht gefunden.
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischG; § 12 Abs. 2 und 3, § 16 SächsFischVO, Fassung SächsFischG vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), Fassung gültig ab 26.05.2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254); SächsFischVO vom 22. April 2022 (SächsGVBl. 2022 S. 318), gültig ab 01.06.2022, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Sachsen-Anhalt
Fische, die trotz Fangverbot, in der Schonzeit oder untermaßig gefangen werden, sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; andere nicht absichtlich gefangene Fische können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen Grund geschieht; nachhaltig verletzte sind zu töten und dürfen nicht verwertet werden (§ 5 Abs. 1). Nicht heimische Arten ohne Schonmaß und Schonzeit müssen angelandet werden (§ 7). Hältern braucht einen vernünftigen Grund, nur geräumige knotenfreie Setzkescher; Forellen, Äschen, Maränen, Zander, Hechte und Barsche dürfen beim Angeln nicht gehältert werden (§ 10 Abs. 1).
§ 5 Abs. 1, § 7, § 10 FischO LSA, Fassung Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA 1994, 16), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 110); §§ 5 und 7 gültig ab 16.03.2013, § 10 ab 18.01.1994, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Schleswig-Holstein
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische dürfen nicht angeeignet, angelandet oder verwertet werden; sie sind nach guter fachlicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich zurückzusetzen, gleich ob unverletzt, verletzt oder tot; offenkundig nicht überlebensfähige Fische sollen vorher tierschutzgerecht betäubt und getötet werden (§ 2 Abs. 2 und 3 BiFVO). Eine Setzkescher-Regel oder ein Catch-and-Release-Verbot wurde in der BiFVO nicht gefunden; die Küstenfischereiverordnung wurde dafür nicht geprüft.
§ 2 Abs. 2 und 3 BiFVO SH, Fassung Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. 2016, 557), letzte berücksichtigte Änderung LVO vom 26.05.2021 (GVOBl. S. 733); § 2 gültig ab 09.07.2021, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Thüringen
Untermaßige oder in der Schonzeit unbeabsichtigt gefangene Fische müssen unverzüglich schonend zurückgesetzt werden; nicht heimische oder gebietsfremde Arten ohne Schonzeit und Mindestmaß müssen angelandet werden (§ 6). Zulässig gefangene Fische sind laut § 22 Abs. 2 sofort nach dem Fang oder nach der Hälterung im Setzkescher zu betäuben und tierschutzgerecht zu töten. Salmoniden dürfen nicht im Setzkescher gehältert werden, gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden (§ 24 Abs. 2 und 4).
§ 6, § 22, § 24 ThürFischAVO, Fassung ThürFischAVO vom 11. August 2020 (GVBl. 2020 S. 457), gültig ab 25.09.2020, letzte berücksichtigte Änderung Artikel 55 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 292); §§ 6, 22 und 24 gültig ab 25.09.2020, geprüft 2026-10-23 · Normtext
Bundesrecht im Wortlaut und Urteil
Bundesrecht: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Strafbar ist unter anderem, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (§ 17 TierSchG). Ein ausdrückliches Catch-and-Release-Verbot enthält das Tierschutzgesetz nicht, ob gezieltes Fangen und Zurücksetzen einen vernünftigen Grund hat, wird im Einzelfall bewertet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat 2015 (Beschluss vom 03.07.2015, Az. 20 B 209/15) eine behördliche Anordnung gegen den Betreiber einer Angelteichanlage bestätigt: Werden Fische mit lang andauerndem Drill gefangen, lebend als Trophäe präsentiert und dann zurückgesetzt, werden ihnen ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt. Das Gericht betonte, dass sich die Anordnung nicht gegen das Angeln als solches richtete und geschützte oder untermaßige Fische nicht betraf. Landesrecht: Hessen (§ 14 Abs. 6 HFischV) und das Saarland (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 LFO) verbieten Catch and Release ausdrücklich, Berlin verbietet das Fangen und Zurücksetzen allein zum Dokumentieren von Maßen oder äußeren Merkmalen (§ 9 Abs. 3 LFischO). Vorgeschrieben bleibt in allen 16 Ländern das Zurücksetzen untermaßiger und geschonter Fische (Einzelheiten je Land unten). Bayern erlaubt das Zurücksetzen maßiger Fische, wenn es dem Hegeziel dient (§ 11 Abs. 8 AVBayFiG). Der Bundesverband DAFV schreibt in seinen Leitsätzen: Fische mit Schonzeit oder Schonmaß werden lebend zurückgesetzt, zur Verwertung bestimmte Fische werden waidgerecht versorgt und sinnvoll verwendet. Stand der Quellen 23.10.2026, keine Rechtsberatung, im Zweifel bei der Fischereibehörde nachfragen.
Tierschutzgesetz (TierSchG), § 1 (Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752 (laut gesetze-im-internet.de, Abruf 23.10.2026)) · Tierschutzgesetz (TierSchG), § 17 (wie oben) · OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2015, 20 B 209/15 (Vorinstanz VG Münster, 1 L 615/14) (ECLI:DE:OVGNRW:2015:0703.20B209.15.00, Eilverfahren) · Hessische Fischereiverordnung (HFischV), § 14 Abs. 6 (vom 14. April 2023, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025) · Landesfischereiordnung Saarland (LFO), § 10 Abs. 1 Nr. 6 (vom 5. Februar 2020, letzte berücksichtigte Änderung Artikel 167 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021) · Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), § 9 Abs. 3 (vom 12. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.10.2025, § 9 gültig ab 21.11.2025) · AVBayFiG, § 11 (Bek. vom 10. Mai 2004, Text gilt ab 01.06.2025) · DAFV, Die Leitsätze des DAFV (PDF) (undatiert, Abruf 23.10.2026)
Nachbarländer, Großbritannien und USA
Österreich
Das Tierschutzgesetz gilt ausdrücklich nicht für die Ausübung der Fischerei (§ 3 Abs. 4 TSchG). Ob und wann Fische zurückgesetzt werden müssen oder dürfen, ergibt sich deshalb aus dem Fischereirecht des jeweiligen Bundeslandes und den Bedingungen der Fischerkarte, hier nicht einzeln geprüft.
geprüft 2026-10-23 · ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzes
Schweiz
Verboten ist das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ebenso lebende Köderfische und Angeln mit Widerhaken (Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis c Tierschutzverordnung, Stand 1. Februar 2026). Ausnahmen zu Köderfischen und Widerhaken regelt die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei.
geprüft 2026-10-23 · fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/416/de#art_23
Niederlande
Im Salzwasser müssen Freizeitangler gefangenen Aal (paling) und Roten Thun immer zurücksetzen und die zurückgesetzten Fische in der RecFishing-App melden; für Wolfsbarsch gelten Tageslimit, Mindestmaß und eine Sperrzeit (RVO, Seite geprüft am 3. August 2026). Für Binnengewässer nennt die Behördenseite VISpas und höchstens zwei Ruten, aber keine allgemeine Pflicht zum Zurücksetzen.
geprüft 2026-10-23 · rvo.nl/onderwerpen/recreatieve-visserij-zoutwater
Dänemark
Freizeitfischerei auf den Europäischen Aal ist in allen Lebensstadien verboten, der Fang von Freizeitanglern darf nicht verkauft werden; Mindestmaße und Schonzeiten stehen je Art bei der Fischereibehörde (seit Juli 2026 bei der Miljøstyrelsen). Eine allgemeine Regel zu Catch and Release fand sich auf den geprüften Behördenseiten nicht.
geprüft 2026-10-23 · lfst.dk/lyst-og-fritidsfiskeri/fisketegn/regler-for-lyst-og-
Vereinigtes Königreich (England)
In England müssen gefangene Aale (außer Meeraal) lebend zurückgesetzt werden, und Fische, die man nicht behalten darf, sind unversehrt zurückzusetzen. Für Flüsse gelten Tageslimits, etwa ein Hecht bis 65 cm, zwei Äschen zwischen 30 und 38 cm und 15 kleine Fische bis 20 cm; für Lachs und Forelle gelten örtliche Byelaws. Wales hat eigene Regeln (Natural Resources Wales).
geprüft 2026-10-23 · gov.uk/freshwater-rod-fishing-rules/fish-size-and-catch-limi
USA
Catch and Release ist in den USA verbreitet und wird von der Bundesbehörde NOAA Fisheries mit Best Practices empfohlen (Seite aktualisiert am 4. August 2026). Mindestmaße, Fangfenster und Pflichten zum Zurücksetzen legen die Bundesstaaten und für Bundesgewässer NOAA fest, sie unterscheiden sich je Staat und Art.
geprüft 2026-10-23 · fisheries.noaa.gov/national/recreational-fishing/catch-and-r
Schonend zurücksetzen
- Fisch so wenig wie möglich und nur mit nassen Händen anfassen, damit die Schleimhaut als Schutzschicht nicht verletzt wird. Quelle
- Den Fisch möglichst im Wasser lassen und den Haken dort lösen; muss er heraus, die Zeit an der Luft kurz halten, NOAA nennt unter 60 Sekunden als ideal. Quelle
- Nie am Maul oder Kiefer hängend hochhalten, sondern den ganzen Körper stützen und Augen und Kiemen nicht berühren. Quelle
- Ist der Haken tief geschluckt, nicht reißen, sondern die Schnur möglichst dicht am Haken abschneiden. In Brandenburg ist das beim Pflicht-Zurücksetzen vorgeschrieben (Schnur in Höhe der Kopfspitze durchtrennen, § 3 Abs. 1 BbgFischO). Quelle
- Haken ohne Widerhaken, mit angedrücktem Widerhaken oder Kreishaken verwenden, sie erleichtern das Lösen. In der Schweiz sind Widerhaken grundsätzlich verboten (Art. 23 TSchV). Quelle
- Nicht bis zur Erschöpfung drillen; einen matten Fisch mit dem Kopf gegen die Strömung halten, bis er von selbst wegschwimmt. Quelle
Stand der Quellen 2026-10-23. Keine Rechtsberatung. Gewässerordnung und Erlaubnisschein können strenger sein, im Zweifel bei der Fischereibehörde nachfragen.
Schonzeit und Mindestmaß sind Ländersache und können je Gewässer strenger sein. Alle Regeln je Bundesland, mit Gesetzestext
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