Angelschein
Angelschein Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern brauchst du ab 14 einen Fischereischein, die Fischereiabgabe von 10 Euro im Jahr und immer eine Angelerlaubnis für das Gewässer. Ohne Prüfung geht der Touristenfischereischein für bis zu 28 Tage, den du auch online kaufen kannst.
Geprüft am 13.10.2026 an amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
- Eigener Schein ab
- 10 Jahren
- Pflicht ab
- 14 Jahren
- Ohne Prüfung
- für alle
- Kinder ohne Schein
- bis 13 Jahre
So bekommst du den Angelschein in Mecklenburg-Vorpommern
- VorbereitenKein Pflichtlehrgang. Vorbereitung im Lehrgang oder im Selbststudium; Lehrgänge (laut LALLF meist 25 bis 35 Stunden) sind in M-V gesetzlich nicht geregelt, das LALLF gibt nur inhaltliche Empfehlungen. Ein Online-Lehrgang ist damit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht eigens geregelt.Quelle: LALLF-Seite Fischereischeinprüfung
- Prüfung ablegenFischereischeinpflicht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 LFischG M-V). Den Fischereischein auf Lebenszeit gibt es schon ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (§ 7 Abs. 3 Nr. 1). Ein eigenes Mindestalter für die Prüfung nennt die FSchPrVO nicht; das LALLF rät unter 10 Jahren von der Prüfung ab.Quelle: LFischG M-V § 7 Abs. 1 und 3 (Arbeitskopie LALLF, Stand Änderung vom 08.07.2026, GVOBl. M-Multiple Choice, 60 Fragen (12 je Sachgebiet: allgemeine Fischkunde, besondere Fischkunde, Gerätekunde, Gewässerkunde, Rechtskunde), je drei Antworten, eine richtig; 90 Minuten. Bestanden mit mindestens 45 richtigen Antworten und mindestens 6 je Sachgebiet. Kein praktischer Teil. Beliebig oft wiederholbar.Quelle: FSchPrVO M-V §§ 3, 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 (Arbeitskopie LALLF, zuletzt geändert Prüfungsbehörden sind die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden). Termine werden spätestens einen Monat vorher bekanntgemacht, das LALLF listet sie. Anmeldung spätestens eine Woche vor dem Termin bei der gewählten Prüfungsbehörde (Freizügigkeit: jede Behörde im Land möglich); bei Minderjährigen mit Einverständnis der Eltern.Quelle: FSchPrVO M-V §§ 1, 225 Euro für Personen über 18 Jahre, 15 Euro für Personen bis 18 Jahre (inklusive Zeugnis oder Bescheid); vor der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu zahlen. Jede Wiederholung kostet erneut die volle Gebühr.Quelle: LALLF-Seite Gebühren und Entgelte (§ 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO M-V)
- Fischereischein beantragenÖrtliche Ordnungsbehörde (Amt oder amtsfreie Gemeinde) am Hauptwohnsitz; ohne Hauptwohnsitz in M-V die Behörde, in deren Bezirk man überwiegend angeln will. Für Berufsfischer und Umtausch-Prüfungen ist das LALLF (obere Fischereibehörde) zuständig.Quelle: FSchVO M-V § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2Fischereischein auf Lebenszeit 8 Euro, bei erhöhtem Aufwand Zuschlag bis 25 Prozent (bis 10 Euro). Touristenfischereischein 24 Euro auf Papier (8 Euro Gebühr, 10 Euro Fischereiabgabe, 1 Euro Broschüre, 5 Euro Sonderfischereiabgabe), elektronisch 23 Euro, Verlängerung im selben Kalenderjahr 13 Euro.Quelle: LALLF-Seite Gebühren und Entgelte (§ 7 Abs. 3 LFischG i.V.m. KostLEVO M-V)Auf Lebenszeit, aber jedes Jahr nur gültig mit Nachweis der Fischereiabgabe (Jahresmarke oder digitaler Nachweis). Touristenfischereischein bis zu 28 aufeinanderfolgende Tage, im Kalenderjahr wiederholt erteilbar; gilt nur in M-V und kann nicht in einen regulären Schein umgetauscht werden.Quelle: LFischG M-V § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2
- Fischereiabgabe zahlen10 Euro je angefangenes Kalenderjahr, gilt für das laufende Kalenderjahr. Zahlung als Klebemarke bei den Ordnungsbehörden und Ausgabestellen oder online über erlaubnis.angeln-mv.de. Befreit ist, wer nicht der Scheinpflicht unterliegt (unter 14) oder als schwerbehinderter Mensch nach § 7 Abs. 7 unter Aufsicht ohne Schein angelt. Seit 2025 zahlen auch Gastangler aus anderen Bundesländern und Staaten die M-V-Abgabe, auch wenn sie zu Hause schon gezahlt haben. Im Touristenschein (Erstausstellung) ist die Abgabe enthalten.Quelle: FSchVO M-V § 3 Abs. 1, 2, 2a (zuletzt geändert 24.07.2025, GVOBl. M-V S. 478)
- Erlaubnis für das Gewässer holenDer Fischereischein allein reicht fast nie: Für das Gewässer brauchst du zusätzlich eine Angelkarte oder einen Erlaubnisschein vom Verein, Pächter oder Eigentümer.Gewässerverzeichnisse je Bundesland
Ohne Prüfung, Kinder, Angelteich
Ohne Prüfung: Urlauber und Gäste
Zeitlich befristeter Fischereischein (Touristenfischereischein) ohne Prüfung für bis zu 28 aufeinanderfolgende Tage, im selben Kalenderjahr wiederholt erteilbar; mit dem Antrag verpflichtet man sich, die Kenntnisse aus der ausgehändigten Broschüre anzuwenden; auch elektronisch (FSchVO M-V § 1 Abs. 3 und 5). Kosten 24 Euro (8 Euro Gebühr, 10 Euro Fischereiabgabe, 1 Euro Broschüre, 5 Euro Sonderfischereiabgabe), elektronisch 23 Euro, wiederholte Erteilung im selben Jahr 13 Euro (FSchVO § 3 Abs. 3). Versagung bei einschlägigen Verurteilungen (§ 1 Abs. 3 FSchVO mit § 7 Abs. 4 bis 6 LFischG). Keine Wohnsitzvoraussetzung im Wortlaut. Mindestalter 14 laut FIM-Leistungsbeschreibung. Gastangler mit Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder staatlichem Auslandsschein sind gleichgestellt, solange ihr Hauptwohnsitz nicht in M-V liegt (§ 7 Abs. 8 LFischG); sie zahlen die M-V-Fischereiabgabe (FSchVO § 3 Abs. 2a).
Gesetzestext: FSchVO M-V § 1 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 1, 2a, 3
Kinder und Jugendliche
Die Fischereischeinpflicht beginnt erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr (§ 7 Abs. 1 LFischG M-V); eine Begleitpflicht für Jüngere steht nicht im Gesetz. Unter 14 auch keine Fischereiabgabe (§ 9 Abs. 1 Satz 2). Laut LALLF-Broschüre dürfen Kinder bis 14 eigenständig ohne Fischereischein, aber mit eigener Angelerlaubnis angeln, oder unter Aufsicht eines Erwachsenen in dessen Erlaubnisbereich mitangeln. Fischereischein auf Lebenszeit nach Prüfung schon ab vollendetem 10. Lebensjahr möglich (§ 7 Abs. 3 Nr. 1). Unter 16 neben dem Schein amtlichen Lichtbild- oder Schülerausweis mitführen (§ 7 Abs. 1 Satz 3).
Gesetzestext: LFischG M-V § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1
Angelteich und Teichanlage
Keine Ausnahme. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht (Gehege sowie künstlich angelegte, ablassbare Gewässer zur kontrollierten Aufzucht) sind unter anderem die §§ 7 bis 12 LFischG M-V anzuwenden, also auch die Fischereischeinpflicht ab 14 Jahren (§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 7 Abs. 1). Nicht anwendbar ist das Gesetz nur auf Fischintensivhaltung in geschlossenen Kreislaufsystemen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4). Die FSchVO M-V enthält keine Angelteich-Ausnahme. Zusätzlich ist immer eine Fischereierlaubnis des Berechtigten nötig (§ 6).
Gesetzestext: LFischG M-V § 1 Abs. 1, 4, 5
Kurz gefragt
Kann ich den Angelschein in Mecklenburg-Vorpommern online machen?
Online geht: Touristenfischereischein (Erstausstellung 23 Euro und Verlängerung), Fischereiabgabe und Angelerlaubnis für die Küstengewässer im Onlineshop der oberen Fischereibehörde erlaubnis.angeln-mv.de, seit 10.12.2024; das PDF kann ausgedruckt oder auf dem Smartphone mitgeführt werden (FSchVO § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2). Nicht online: die Prüfung selbst (Fragebogen unter Aufsicht der Prüfungsbehörde, FSchPrVO § 5) und der Fischereischein auf Lebenszeit (Antrag mit Passbild bei der Ordnungsbehörde). Die Prüfungsanmeldung darf laut FSchPrVO § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch elektronisch über ein Nutzerkonto erfolgen. Zu privaten Angeboten: Seit der Gesetzesänderung vom 07.08.2024 können weitergehende Anforderungen anderer Bundesländer an die Prüfung in M-V durch private Angebote unter Landesaufsicht erfüllt werden (§ 8 Abs. 3 LFischG). Das LALLF weist darauf hin, dass ein Prüfungszeugnis aus M-V nicht in jedem Bundesland ohne weiteres zum Fischereischein führt; Bayern erkennt Prüfungen außerhalb Bayerns für Personen mit Hauptwohnsitz in Bayern nicht an.
Quelle: LALLF-Seiten Touristenfischereischein, Fischereischein (regulär), Fischereischeinprüfung
Angelschein in Mecklenburg-Vorpommern verloren: was tun?
Ersatzdokument bei der zuständigen Ordnungsbehörde; dafür Antrag und Prüfungszeugnis oder anderer Sachkundenachweis vorlegen. Gebühr 8 Euro, bei erhöhtem Aufwand bis 10 Euro. Das LALLF rät, das Prüfungszeugnis sorgfältig aufzubewahren.
Quelle: LALLF-Seiten Fischereischein (regulär), Gebühren und Entgelte (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FSchVO i.
Gilt in Mecklenburg-Vorpommern ein Angelschein aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland?
Fischereischeine anderer Bundesländer und staatlich erteilte oder anerkannte Scheine aus dem Ausland gelten in M-V, solange sie gültig sind und der Inhaber keinen Hauptwohnsitz in M-V hat; die M-V-Fischereiabgabe ist trotzdem zu zahlen. Wer nach M-V zieht, braucht einen M-V-Schein; Scheine aus einer Sachkundeprüfung anderer Länder können umgetauscht werden, wenn die Prüfung vergleichbar ist (Vergleichbarkeitsprüfung durch das LALLF, 5 bis 10 Euro).
Quelle: LFischG M-V § 7 Abs. 8 und 9
Gibt es die Prüfungsfragen für Mecklenburg-Vorpommern zum Üben?
Ja. Das LALLF veröffentlicht alle Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten je Komplex (Stand 2021) als PDF: FSP_MV_allgFischkunde2021.pdf, FSP_MV_besFischkunde2021.pdf, FSP_MV_Geraetekunde2021.pdf, FSP_MV_Gewaesserkunde2021.pdf, FSP_MV_Rechtskunde2021.pdf. Für einen Übungstest verlinkt das LALLF den Onlinetrainer des Landesanglerverbands.
Quelle: LALLF-Seite Fischereischeinprüfung (Links geprüft, alle fünf PDF erreichbar)
Amtliche Normtexte (landesrecht-mv.de) waren per Abruf nicht lesbar; gelesen wurden die Arbeitskopien des LALLF (LFischG Stand 08.07.2026, FSchVO Stand 24.07.2025, FSchPrVO Stand 15.04.2020). Widerspruch: Die LALLF-Seite Fischereischein (regulär), Anmerkung 4, sagt noch, Gäste mit Abgabe im Heimatland seien in M-V befreit; das ist durch die Änderung 2024/2025 überholt (FSchVO § 3 Abs. 2a, LALLF-Info 08.08.2025, Onlineshop). Gebühren für Lebenszeitschein und Prüfung nur über die LALLF-Tabelle belegt, KostLEVO selbst nicht gelesen. Ob es für den Lebenszeitschein einen Online-Antrag im MV-Serviceportal gibt, nicht gefunden. Welche privaten Angebote nach § 8 Abs. 3 LFischG zugelassen sind und wie die Landesaufsicht aussieht, nicht ermittelt.
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- Angeln ohne Angelschein in Mecklenburg-Vorpommern
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Quellen (10)
- LFischG M-V § 7 Abs. 1 und 3 (Arbeitskopie LALLF, Stand Änderung vom 08.07.2026, GVOBl. M-V S. 719)Abgerufen 13.10.2026
- LALLF-Seite FischereischeinprüfungAbgerufen 13.10.2026
- FSchPrVO M-V §§ 3, 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 (Arbeitskopie LALLF, zuletzt geändert 15.04.2020, GVOBl. MAbgerufen 13.10.2026
- LALLF-Seite Gebühren und Entgelte (§ 4 FSchPrVO i.V.m. KostLEVO M-V)Abgerufen 13.10.2026
- FSchPrVO M-V §§ 1, 2Abgerufen 13.10.2026
- LALLF-Seite Fischereischeinprüfung (Links geprüft, alle fünf PDF erreichbar)Abgerufen 13.10.2026
- LALLF-Seiten Touristenfischereischein, Fischereischein (regulär), FischereischeinprüfungAbgerufen 13.10.2026
- FSchVO M-V § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2Abgerufen 13.10.2026
- FSchVO M-V § 3 Abs. 1, 2, 2a (zuletzt geändert 24.07.2025, GVOBl. M-V S. 478)Abgerufen 13.10.2026
- LFischG M-V § 7 Abs. 8 und 9Abgerufen 13.10.2026
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