Angelschein
Angelschein Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz brauchst du ab 13 Jahren mit bestandener Fischerprüfung einen unbefristeten Fischereischein und zahlst jedes Jahr die Fischereiabgabe. Von 7 bis 17 darfst du ohne eigenen Schein in Begleitung eines volljährigen Scheininhabers angeln.
Geprüft am 13.10.2026 an amtlichen Quellen. Keine Rechtsberatung.
- Eigener Schein ab
- 13 Jahren
- Ohne Prüfung
- Gästeschein, nur ohne Wohnsitz in Deutschland
- Kinder ohne Schein
- bis 17 Jahre, in Begleitung
So bekommst du den Angelschein in Rheinland-Pfalz
- VorbereitenPflicht: schriftlich oder elektronisch nachgewiesene Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang über alle Prüfungsgebiete, insgesamt mindestens 30 Stunden, davon mindestens 8 Stunden praktische Einweisung in Fanggeräte und Behandlung gefangener Fische (§ 5 Abs. 2 LFischO i. d. F. vom 03.05.2021). Ob ein Online-Lehrgang für den Theorieteil zulässig ist, regelt der gesehene Wortlaut nicht.Quelle: Zweite Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 03.05.2021, Art
- Prüfung ablegenPrüfung und Fischereischein ab vollendetem 13. Lebensjahr (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 LFischG; § 5 Abs. 5 Nr. 1 Landesfischereiordnung). Minderjährige brauchen für die Prüfungszulassung die Einverständniserklärung der Eltern (§ 5 Abs. 1 LFischO).Quelle: Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026, Art. 1 Nr. 18 Schriftlich; Fragebogen der obersten Fischereibehörde mit je zehn Fragen aus fünf Prüfungsgebieten (allgemeine und spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde, Gesetzeskunde), also 50 Fragen; Dauer zwei Zeitstunden, landesweit gleicher Beginn. Bestanden, wer in jedem Gebiet mindestens sieben Fragen richtig hat; fehlt das nur in einem Gebiet, wird während des Termins mündlich nachgeprüft. Bei fehlenden Deutschkenntnissen sind Ausnahmen mit Dolmetscher oder Übersetzer möglich. Kein eigener praktischer Prüfungsteil im Verordnungstext; verlangt wird der Nachweis von 8 Stunden praktischer Einweisung.Quelle: LFischO §§ 4, 6, 7 (Fassung 2013 im Abdruck FAOLEX ger84684) mit Änderungen durch VO vom 0Abgenommen von Prüfungsausschüssen bei den unteren Fischereibehörden (Kreis- und Stadtverwaltungen). Antrag auf Zulassung spätestens vier Wochen vor dem Termin bei der unteren Fischereibehörde des Wohnorts; ohne Wohnsitz in RLP bei der Behörde des Ortes, an dem du angeln willst. Termine bis zu viermal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag im März, Juni, September und Dezember; mehrere Behörden können sich zusammenschließen.Quelle: LFischO § 4 Abs. 1 i. d. F. GVBl. 2024 S. 32750 Euro; ermäßigt 40 Euro mit Nachweis für Schüler, Auszubildende, Studierende, Jugendfreiwilligendienst, Menschen mit Behinderungen sowie Empfänger von Leistungen nach SGB II, III, XII oder AsylbLG; Auslagen gesondert. Zahlung spätestens zwei Wochen vor dem Termin (§ 5 Abs. 4 LFischO).Quelle: Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung, lfd. Nr. 2.1, Anlage zur Dritten L
- Fischereischein beantragenMit Haupt- oder Nebenwohnsitz in RLP: Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeinde, kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt am Wohnort (Hauptwohnsitz vorrangig); alle anderen: die entsprechende Verwaltung am Angelort (§ 38 LFischG). Dort auch Umwandlung alter befristeter Scheine und Formatwechsel.Quelle: LFischG § 38 i. d. F. vom 11.02.2026, GVBl. 2026 Nr. 2Für den seit 19.02.2026 lebenslang gültigen Fischereischein und für einen Gästeschein ist noch keine Gebühr festgelegt. Die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Stand 11.02.2026) kennt nur die alten Scheinarten: Jugendfischereischein 4,00 Euro, Sonderfischereischein 6,20 Euro, Jahresfischereischein 7,00 Euro ermäßigt bzw. 8,50 Euro, Fünfjahresfischereischein 20,50 Euro ermäßigt bzw. 25,00 Euro, Zweitausfertigung 4,00 Euro. Laut Landesfischereiverband muss das Ministerium (MKUEM) die Einzelheiten erst noch per Rechtsverordnung festlegen. Offen: die neue Gebührenverordnung. noch nicht sicher belegtQuelle: FischVwGebV RLP Anlage lfd. Nr. 1.5.1 bis 1.5.5 (Wiedergabe landesrecht.online, Stand 11.0Fischereischein unbefristet (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 LFischG); die Abgabe ist trotzdem für jedes Kalenderjahr zu zahlen, in dem du in RLP angelst. Sonderfischereischein ein Kalenderjahr, Gästeschein höchstens zweimal im Jahr für je bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage. Vor dem 19.02.2026 ausgestellte Scheine gelten bis Ablauf weiter (auch als Abgabenachweis) und können in unbefristete umgewandelt werden.Quelle: LFischG § 37 und Übergangsvorschrift i. d. F. vom 11.02.2026, GVBl. 2026 Nr. 2
- Fischereiabgabe zahlenPro Kalenderjahr für Scheininhaber mit Hauptwohnsitz in RLP und für 7- bis 17-Jährige mit Hauptwohnsitz in RLP, die in Begleitung ohne Schein angeln (§ 40 Abs. 2 LFischG). Höhe: 8,40 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für fünf Jahre; ermäßigt 7,00 bzw. 25,00 Euro (Schüler, Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienst, Menschen mit Behinderungen, Leistungsempfänger); 3,60 Euro für begleitete Kinder und Jugendliche; 6,00 Euro beim Sonderfischereischein (§ 3 Abs. 1 GebVO). Zuständig für die Erhebung ist die obere Fischereibehörde. Keine Abgabe: Gästeschein, Besucherfischereischein, Fischereigehilfen, gesetzliche fischereibiologische Untersuchungen; ohne Hauptwohnsitz in RLP nur, wenn kein Abgabenachweis eines anderen Landes vorliegt; nach Zuzug spätestens ein Jahr nach Wohnsitzwechsel.Quelle: LFischG § 40 Abs. 2 und Art. 3 (§ 3 Abs. 1 Landesverordnung über die Gebühren der Fischere
- Erlaubnis für das Gewässer holenDer Fischereischein allein reicht fast nie: Für das Gewässer brauchst du zusätzlich eine Angelkarte oder einen Erlaubnisschein vom Verein, Pächter oder Eigentümer.Gewässerverzeichnisse je Bundesland
Ohne Prüfung, Kinder, Angelteich
Ohne Prüfung: Urlauber und Gäste
Ja: Personen ohne Wohnsitz in Deutschland kann ein Gästeschein erteilt werden (§ 36 Abs. 2), höchstens zweimal im Kalenderjahr für jeweils bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage (§ 37 Abs. 1 Nr. 2). Wer einen besonderen Fischereischein nach § 36 beantragt, ist von der Fischerprüfung befreit (§ 34 Abs. 4 Nr. 6). Zuständig ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, an dem geangelt werden soll (§ 38 Nr. 2). Ausgestellt wird er digital oder in Papierform (§ 37 Abs. 4). Kosten nicht amtlich belegt.
Gesetzestext: LFischG Rheinland-Pfalz § 34 Abs. 4 Nr. 6, § 36 Abs. 2 und 4, § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4
Kinder und Jugendliche
Kein Fischereischein nötig für Personen ab vollendetem 7. bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie in Begleitung eines mindestens 18-jährigen Fischereischeininhabers fischen, der jederzeit unmittelbar eingreifen kann (§ 33 Abs. 4). Unter 10 Jahren sind das Abködern lebender Fische sowie das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt. Minderjährige mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz zahlen auch in diesem Fall die jährliche Fischereiabgabe (§ 40 Abs. 2). Ein eigener Fischereischein ist ab vollendetem 13. Lebensjahr mit Sachkunde (Prüfung) möglich (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). Ein Jugendfischereischein ist im geltenden Gesetz nicht mehr vorgesehen.
Gesetzestext: LFischG Rheinland-Pfalz § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2, Fassung nach Änderung
Angelteich und Teichanlage
Keine Ausnahme für Angelteiche. Das LFischG gilt nach § 1 Abs. 2 nur dann nicht für Gewässer im unmittelbaren Haus- und Wohnbereich sowie für Fischzucht- und sonstige Aquakulturanlagen, soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden. Geschlossene Gewässer (§ 2) sind zwar definiert, § 33 enthält für sie aber keine Befreiung von der Fischereischeinpflicht; für geschlossene Privatgewässer gelten die Vorschriften über die Ausübung des Fischereirechts entsprechend (§ 4 Abs. 3). Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen und für Teilnehmer fischereilicher Veranstaltungen Ausnahmen zulassen (§ 33 Abs. 3 Satz 3).
Gesetzestext: Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz
Kurz gefragt
Kann ich den Angelschein in Rheinland-Pfalz online machen?
Rechtlich vorgesehen seit 19.02.2026: Fischereischein als Plastikkarte, digitales elektronisches Zertifikat oder Papier (§ 37 Abs. 4 LFischG); Nachweis der Fischereiabgabe digital oder auf Papier, Erhebung auch digital und mehrere Jahre im Voraus (§ 40 Abs. 2); Gästeschein digital oder auf Papier; Prüfungszeugnis kann digital geregelt werden (§ 34 Abs. 3). Praktisch noch nicht umgesetzt: Laut Kreisverwaltung Germersheim (Meldung 12.10.2026) soll die Abgabe künftig online bezahlt werden, ein Startdatum oder Portal gibt es noch nicht. Prüfung: schriftlich vor Ort. Ob ein Online-Lehrgang anerkannt wird, ist nicht amtlich geregelt gefunden.
Quelle: LFischG §§ 34, 37, 40 i. d. F. vom 11.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 2)
Angelschein in Rheinland-Pfalz verloren: was tun?
Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbare Fischereischeine: 4,00 Euro (Gebührenverzeichnis lfd. Nr. 1.5.5, Stand 2024), bei der für den Schein zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (§ 38 LFischG).
Quelle: Besonderes Gebührenverzeichnis, GVBl. 2024 Nr. 21 S. 329 (Zuordnung Betrag zu lfd. Nr. aus
Gilt in Rheinland-Pfalz ein Angelschein aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland?
Mit Hauptwohnsitz in RLP brauchst du einen RLP-Schein; für alle anderen werden gültige Fischereischeine anderer Bundesländer anerkannt. Nach Umzug nach RLP gilt der mitgebrachte Schein bis zum Ablauf seiner Gültigkeit (§ 33 Abs. 2). Prüfungen anderer Länder befreien von der RLP-Prüfung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 und 5). Ausländer sind von der Prüfung befreit, wenn sie eine vergleichbare Prüfung bestanden haben; das Ministerium kann die Gleichwertigkeit von EU/EWR-Prüfungen per Verordnung festlegen (§ 34 Abs. 4 Nr. 7). Ausländische Fischereischeine selbst werden nicht als Schein anerkannt; ohne Wohnsitz in Deutschland gibt es den Gästeschein (§ 36 Abs. 2).
Quelle: LFischG §§ 33, 34, 36 i. d. F. vom 11.02.2026, GVBl. 2026 Nr. 2
Gibt es die Prüfungsfragen für Rheinland-Pfalz zum Üben?
Die Prüfungsfragen stellt die oberste Fischereibehörde auf: Jeder Prüfling beantwortet einen von ihr aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus fünf Prüfungsgebieten (§ 6 Abs. 2 Landesfischereiordnung); bestanden ist, wer in jedem Gebiet mindestens sieben richtig hat (§ 7 Abs. 1). Einen öffentlichen amtlichen Download des Fragenkatalogs gibt es weder beim Land noch beim Landesfischereiverband. Die Zahl von 750 Fragen nennen nur ein Kursangebot und eine kommerzielle App. noch nicht sicher belegt
Quelle: Landesfischereiordnung RLP vom 14.10.1985 §§ 6, 7 (Fassung mit Änderung vom 14.05.2013, FA
Gebühr für den unbefristeten Schein und für den Gästeschein nicht geregelt gefunden; Rechtsverordnungen zu Format (§ 37 Abs. 4) und Prüfungszeugnis stehen aus. Ob Gemeinden den Gästeschein und den digitalen Schein schon praktisch ausstellen, ist nicht belegt (FIM-Text 'Fischerprüfung Abnahme' von 2023 nennt noch den Jugendfischereischein). Online-Lehrgang nicht geregelt gefunden. Widerspruch: FIM spricht von einer Prüfung 'aus Theorie- und Praxisteil', die LFischO kennt nur die schriftliche Prüfung plus 8 Stunden praktische Einweisung im Lehrgang; ein privates Infoportal nennt 29 Euro Prüfungsgebühr, amtlich sind 50 Euro. Kinder unter 7: keine Regel gefunden. Wortlaut der konsolidierten Fassung in landesrecht.rlp.de per Abruf nicht lesbar; gelesen wurden die Verkündungstexte im GVBl.
Du weißt mehr oder hast eine amtliche Quelle? Sag uns Bescheid.
Weiter geht es
- Angeln ohne Angelschein in Rheinland-Pfalz
- Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz
- Vereins- und DAV-Gewässer zum Angeln
- Alle Bundesländer im Vergleich
- Vom Boot aus angeln? Welcher Bootsführerschein für welches Boot
Andere Bundesländer
Quellen (6)
- Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026, Art. 1 Nr. 18 (§ 34 LFischG), GVBlAbgerufen 13.10.2026
- Zweite Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 03.05.2021, Art. 1 Nr. 4, GVBl. 202Abgerufen 13.10.2026
- Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung, lfd. Nr. 2.1, Anlage zur Dritten Landesverordnung zur Abgerufen 13.10.2026
- LFischO § 4 Abs. 1 i. d. F. GVBl. 2024 S. 327Abgerufen 13.10.2026
- Landesfischereiordnung RLP vom 14.10.1985 §§ 6, 7 (Fassung mit Änderung vom 14.05.2013, FAOLEX)Abgerufen 13.10.2026
- FischVwGebV RLP Anlage lfd. Nr. 1.5.1 bis 1.5.5 (Wiedergabe landesrecht.online, Stand 11.02.2026)Abgerufen 13.10.2026
Keine Rechtsberatung. Gesetze und Gebühren ändern sich; maßgeblich sind die verlinkte Quelle und die Fischereibehörde deines Landes. Fehler gefunden? Schreib uns an [email protected].
Du weißt mehr?
Ergänzungen, Fotos von deinen Fängen oder ein Fehler im Text: schreib uns, wir nennen dich gern als Helfer.
Hinweis schicken